Zuständigkeit (Wahlen)

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 30.06.2016, 19:24 (vor 2857 Tagen) @ Bob

Moin Moin Bob,

nach §96,3 SGB IX hast Du als Vertrauensperson einen Versetzungsschutz wie freigestellte Personalrats-/Betriebsratsmitglieder. Dieses wurde genau deshalb geschaffen, damit der AG Dich nicht so abschieben kann, dass Du für die Schwerbehinderten nicht mehr zuständig sein kannst. Daher der Versetzung widersprechen, es sei denn, diese kam auf Deinen Wunsch zustande.

§ 96 SGB IX Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen
(1) Die Vertrauenspersonen führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Die Vertrauenspersonen dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder wegen ihres Amtes nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.


Liebe Grüße

Hendrik


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