Gültigkeit (Gleichstellung)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 08.07.2016, 13:38 (vor 2843 Tagen) @ garda

Hallo Garda


sie kann befristet

Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen wie in Nr. 1.3 des Gleichstellungserlasses beschrieben
http://www.schwbv.de/text/erlass_zur_gleichstellung.pdf
und auch an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis gekoppelt werden.


Das ist falsch.
So zB LSG Baden-Württemberg, L 3 AL 1949/11 vom 9.11.2011:
"Es kann nicht der Ansicht der Beklagten gefolgt werden, ein Antrag auf Gleichstellung (zum Erhalt eines Arbeitsplatzes) beziehe sich von Rechts wegen immer nur auf den konkreten Arbeitsplatz, sodass bei einem Arbeitsplatzwechsel ein neuer Antrag gestellt werden müsse.

Mit einem Gleichstellungsbescheid wird ein behinderter Mensch allgemein einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, nicht etwa nur im Hinblick auf eine bestimmte Beschäftigung. Dies ist entsprechend auch der Inhalt des Anspruchs des behinderten Menschen auf Gleichstellung, der ebenfalls nicht auf eine konkrete, innegehabte Stelle beschränkt ist."

https://openjur.de/u/357620.html

Die Rechtsfolge eines rechtswidrig befristeten oder auf einen Arbeitsplatz beschränkten Gleichstellungsbescheides ist übrigens der Wegfall der rechtswidrigen Einschränkung, die Gleichstellung bleibt gültig.

--
&Tschüß

Wolfgang


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