Stellvertreter bei Konzern-SBV (Wahlen)
Hallo,
für den "Ober"-Konzern gelten dieselben Regelungen wie für die Teilkonzerne. Es können soviel Stellis gewählt werden wie notwendig sind (§ 97 Abs. 5 SGB IX).
Das Wahlverfahren ist dasselbe wie für die SBV selbst nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO
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&Tschüß
Wolfgang