Zuständigkeit nach Betriebsänderung (Wahlen)

Cebulon, Tuesday, 19.07.2016, 13:46 (vor 2837 Tagen) @ Paul

So kann ein Arbeitgeber auch unbequeme Betriebsräte oder SBVèn elegant aus dem Amt kicken.

Nein, so "elegant" geht das hier nicht, da immerhin Versetzungsschutz besteht bei einem drohendem Mandatsverlust wie hier. Ein solcher Schutz gilt nicht nur für den Betriebsrat, sondern auch für die SchwbV.

Vgl. auch die Wahlbroschüre in Nr. 5.5 entsprechend zum "Versetzungsschutz in Betrieben".

Siehe dazu auch die hilfreiche Kommentierung zu
LAG Nürnberg vom 11.10.2010, Az.: 7 TaBVGa 7/10, wonach die Fehlentscheidung der Vorinstanz per Eilverfahren aufgehoben wurde.

Gruß,
Cebulon


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