Wiedereingliederungsplan (BEM)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 02.08.2016, 12:26 (vor 2822 Tagen) @ gefreiter

Hallo,

in solchen Fallkonstellationen sind natürlich auch fundierte arbeitsrechtliche Kenntnisse nützlich. Dann könnte man nämlich als SBV auch einschätzen,

- ob nicht eine mitbestimmungspflichtige Versetzung nach § 99 BetrVG vorliegt

- oder gar eine arbeitsvertragliche Änderung, die der AG einseitig nur im Wege der Änderungskündigung durchsetzen könnte, die natürlich auch gem. § 102 BetrVG mitbestimmungspflichtig wäre und vom AN ggfs. gerichtlich überprüft werden könnte.

Für beide Tatbestände spricht aufgrund der Sachverhaltsschilderung Einiges.

Im Übrigen haben sbM grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Wiedereingliederung, da dies unter den § 81 Abs. 5 SGB IX fällt

--
&Tschüß

Wolfgang


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