Nachwahl / Nachrücken 2. Stellvertreter (Wahlen)

edberg, Friday, 05.08.2016, 13:46 (vor 2815 Tagen)

Hallo zusammen,
hoffe auf Hilfe bei einer Fragestellung.

Folgende Situation liegt vor: Wir haben einen Schwerbehindertenvertreter und sind zwei Stellvertreter (öffentlicher Dienst in NRW). Der erste Stellvertreter hat sein Amt niedergelegt und der zweite Stellvertreter ist damit zum ersten Stellvertreter aufgerückt.

Nun fällt aktuell der Schwerbehindertenvertreter krankheitsbedingt für lange Zeit aus. Der erste Stellvertreter ist nur in Teilzeit da, wird aufgrund einer Operation auch mehrere Wochen ausfallen und dann kommt noch der Urlaub dazu.

Es stellt sich jetzt die Frage nach dem zweiten Stellverteter. Am praktischsten wäre es, die Person, die bei den Wahlen die vierthöchste Stimmzahl hatte einfach nachrücken zu lassen. So wie ich das Gesetz aber verstehe (§ 94 Abs. 7 Satz 4 SGB IX) können nur gewählte Mitglieder nachrücken. Dies ist er dann wohl aber nicht. Liege ich da richtig?

Die andere Alternative einer Nachwahl klappt meiner Meinung nach auch nicht, da es ja noch einen Stellvertreter gibt. Die SchwbVWO spricht von Nachwahlen, wenn kein Stellvertreter mehr da ist. Liege ich da auch richtig?

Im Ergebnis bedeutet das wohl, dass wir keinen zweiten Stellvertreter bekommen?
Wäre ja ein problematisches Ergebnis. Komme in der Fragestellung gerade irgendwie nicht weiter.

Vielen Dank, falls es dazu Anmerkungen oder Ideen gibt.


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