Nachwahl / Nachrücken 2. Stellvertreter (Wahlen)

garda, Berlin, Friday, 05.08.2016, 14:15 (vor 2814 Tagen) @ edberg

Es stellt sich jetzt die Frage nach dem zweiten Stellverteter. Am praktischsten wäre es, die Person, die bei den Wahlen die vierthöchste Stimmzahl hatte einfach nachrücken zu lassen. So wie ich das Gesetz aber verstehe (§ 94 Abs. 7 Satz 4 SGB IX) können nur gewählte Mitglieder nachrücken. Dies ist er dann wohl aber nicht. Liege ich da richtig?

Hallo,

wie viele Stellvertreter wurden bei der Wahl als Anzahl festgelegt? Wenn nur 2, dann gibt es kein nachrücken und so liest sich das. Schlussfolgerung: immer mehr Stellvertreter als man zu brauchen glaubt, noch deutlicher: nehmen was man kriegen kann.

Die andere Alternative einer Nachwahl klappt meiner Meinung nach auch nicht, da es ja noch einen Stellvertreter gibt. Die SchwbVWO spricht von Nachwahlen, wenn kein Stellvertreter mehr da ist. Liege ich da auch richtig?

Ja.

Im Ergebnis bedeutet das wohl, dass wir keinen zweiten Stellvertreter bekommen?
Wäre ja ein problematisches Ergebnis. Komme in der Fragestellung gerade irgendwie nicht weiter.

Die Alternative wäre der Rücktritt und eine komplette Neuwahl.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael


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