Krankmeldung der Vsm (Stellvertreter/in)

Cebulon, Thursday, 11.08.2016, 20:00 (vor 2812 Tagen) @ DerLeipziger

da keine Übertragung des Teilnahmerechts vorliegt

Hallo Andreas, da gibt's nichts zu übertragen. Ist auch im Gesetz nicht vorgesehen. Bei AU tritt die Vertretung automatisch und kraft Gesetzes nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ein als Regelfall, wie schon von Wolfgang zitiert. Irgendwelche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise trotz Krankmeldung der gesetzliche Vertretungsfall nicht greifen soll, sind nicht ersichtlich. Denn die VP hat ja nach Deinen eigenen Angaben Dir gegenüber gerade nicht geltend gemacht, dass sie trotz AU ihr Mandat komplett oder teilweise ausüben werde. Daher gilt bis auf weiteres die Verhinderungsvertretung ohne Wenn und Aber. Übrigens: Ob im Betrieb unter 100 sbM oder mehr beschäftigt sind, ist völlig belanglos für die gesetzliche Verhinderungsvertretung.

Gruß
Cebulon


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