Stützunterschriften (Wahlen)

Cebulon, Friday, 19.08.2016, 10:24 (vor 2800 Tagen) @ Haui

Zudem besteht unsere Liste aus einem Vorschlag zur Vertrauensperson und einem weiteren Vorschlag für das stellvertretende Mitglied.

Hallo, dieser Wahlvorschlagszettel mit insgesamt 12 Stützunterschriften, auf dem ein Kandidat als VP und ein anderer Kandidat als Stellvertreter steht, ist mehr als ausreichend. Die vorgeblichen Auskünfte dieser drei "Advokaten" sind daher kompletter Nonsens sowie absolut sinn- und kenntnisfrei. Nicht auf das Wahl- und Schwerbehindertenrecht spezialisierte Anwälte können bei solchen Rechtsfragen schnell überfordert sein.

Bevor diese Frage aber nicht eindeutig geklärt ist, wird die Wahl nicht weitergeführt

Sehr eigenwillige Ansicht: Ein Vorstand kann sich bei Entscheidungen natürlich nicht beliebig Zeit lassen, so als gäbe es keine Fristen! Er hat über Wahlvorschläge spätestens am letzten Tag der Einreichungsfrist zu entscheiden schon allein wegen der engen Frist in § 7 SchwbVWO. Zögerliche Entscheidungen könnten als wesentliche Pflichtverletzung des Vorstands bei der Durchführung der Wahl angesehen werden (Wiegand/ Hohmann, SchwbVWO, § 2 RN. 35 und § 7 RN. 8).

Wir bekämen zwar noch eine Nachfrist, um die "fehlenden" Unterschriften einzuholen.

Dazu ist der WV nicht ermächtigt: Da darf man dann gespannt sein, wie dieser Wahlvorstand das begründet will. Eine wahlrechtliche Fristverlängerung gibt es hier ohnehin nicht (vergleiche § 7 SchwbVWO). Würde dieser "Sammelwahlvorschlag" abgelehnt, wären die beiden Wahlen generell anfechtbar. Ich habe Dich so verstanden, dass Ihr genau einen und keine weiteren Wahlvorschlagszettel eingereicht habt. Ist das so?

Gruß,
Cebulon


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