Stützunterschriften (Wahlen)

Cebulon, Friday, 19.08.2016, 12:08 (vor 2806 Tagen) @ Haui

Es müssten pro Name 8 Unterstützungsunterschriften vorliegen.

Das hieße dann nach dieser Schlaumeier-Logik, bei zum Beispiel fünf zu wählenden Stellvertretern wären dann mind. 30 % der Wahlberechtigten als Unterstützer für einen Wahlvorschlag nötig mit z.B. 1 VP und 5 Stellis als Wahlbewerber. Das alles ist grober Unfug. Und was die Rechtsprechung von derart abwegig hohen Quoren hält, hat Verdi sehr anschaulich dargestellt (LAG Kiel, 21.03.1990 - 5 TaBV 8/90). Die Zahl der Unterstützer hängt niemals von der Anzahl der Wahlbewerber auf einem Wahlvorschlagsformular ab, ganz egal, ob auf dem Formular ein, zwei oder mehr Bewerber für die beiden Wahlen benannt werden. Sie hängt natürlich auch nicht von der Anzahl der Wahlgänge ab.

Das ist einfach nur wirres und abwegiges Zeug, worauf man nicht näher eingehen muss. Würde ohnehin nicht mit der These des Wahlvorstands zusammenpassen und dieser widersprechen, dass 16 Unterschriften auf der Vorschlagsliste ausreichend seien mit 3 Kandidaten. Maßgeblich ist allein das Wahlausschreiben, und da steht nun mal 8 und nicht 16 Stützunterschriften. Und genau daran ist er gebunden und daran muss er sich festhalten lassen, ob ihm das nun passt oder nicht! Der Wahlvorstand darf sich nicht widersprüchlich verhalten und schon gar nicht wie dieser Wahlvorstand zu seiner eigenen Ausschreibung. Genauso steht es auch in der BIH-Wahlbroschüre Seite 40, wonach sich die in der Tabelle angegebene "Anzahl der Stützunterschriften" allein auf das Formular "Wahlvorschlag", also mitnichten auf die Anzahl der Bewerber bezieht.

Sogar Integrationsamt hat sich so geäußert, dass 12 Unterschriften wie im vorliegenden Fall nicht ausreichen.

Das wäre trotzdem völlig falsch, wenn tatsächlich so geäußert, da definitiv mehr als ausreichend für diesen Mehrfachwahlvorschlag auf einem Formular. Sechzehn Stützunterschriften wären ja im Ergebnis hier 10 % der Wahlberechtigten. Also reine Willkür und unlogisch bzw. verfassungswidrig, wie vom Bundesverfassungsgericht schon 1984 vor über 30 Jahren für Personalratswahlen im Land Bremen längst geklärt für Wahlvorschläge in ständ. Rechtsprechung, als es ein Unterschriftenquorum von 10 % wegen Verstoßes gegen "ungeschriebenes Verfassungsrecht" für verfassungswidrig und nichtig erklärte. Das ist klar zuviel und eine viel zu hohe Hürde. In der Wahlordnung steht ohnehin nichts von 10 %, sondern nur 5 %, nämlich "einem "Zwanzigstel" nach § 6 Abs. 2 SchwbVWO. Eine solche Zehn-Prozent-Hürde gibt es nicht in der Wahlordnung. Leseschwäche? Wer bis acht zählen kann und wem die Grundrechenarten geläufig sind, ist hier klar im Vorteil...

Solltet Ihr also zwischen 141 bis 160 Wahlberechtigte haben, dann wären acht Stützunterschriften auf Eurem Wahlvorschlagsformular laut BIH bereits ausreichend nach folgender Entscheidungstabelle. Und die Anzahl der Stützunterschriften bezieht sich schon nach dem Verordnungstext allein und ausschließlich auf den "Wahlvorschlag" für die beiden Wahlgänge und gerade nicht auf die Zahl der in diesem Wahlvorschlagsformular stehenden Bewerber oder sonst was. Die wechselnden Versionen dieses WV mögen ja auf dem ersten Blick durchaus "originell" klingen, in der Sache verfangen sie indes nicht. Ich kenne auch keinen Kommentar, der je solche sinnfreien abenteuerlichen Thesen verbreitete.
www.schwbv.de/forum/?id=17938

Gruß,
Cebulon


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