Einstufung (Antragstellung / Widerspruch)

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 19.08.2016, 23:48 (vor 2778 Tagen) @ gefreiter

hallo,

zuallererst würde ich mal vom VdK die Finger lassen, denn dort scheint man absolut kenntnisfrei zu sein. Wenn der Kollege so verzweifelt ist, sollte er mal überlegen, einen echten Profi (= Fachanwalt für Sozialrecht) aufzusuchen. Falls er Mitglied einer DGB-Gewerkschaft ist, sollte er den gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, der auch Sozialrecht umfasst. Auch dort sitzen in aller Regel kundige Menschen.

Es ist aber nun mal so - und das ist absolut nix Neues - daß man für die "Zweiterkrankung" grundsätzlich lediglich einen Zuschlag von 10 bekommt. Das entspricht der langjährigen Rechtsprechung des BSG und sollte auch der VdK wissen
In so weit ist der Gesamt-GdB 40 bei Einzel-GdBs von 1x30 und 1x20 absolut korrekt und ein Widerspruch wäre absolut sinnlos gewesen.

Eine Erhöhung auf 50 wäre nur denkbar, wenn entweder
- der höchste Einzelwert auf 40 erhöht würde

oder
- eine weitere Funktionsstörung mit mindestens 20 hinzukommt.

Eine weitere Funktionsstörung zu finden ist evtl. nicht von vorneherein abwegig. Es gibt einige Funktionsstörungen, die viele Betroffene gar nicht als bewertungspflichtige Behinderung "auf dem Radar" haben.
Wir gehen bei der Antragsberatung alle körperlichen Funktionssysteme durch und fragen gezielt. In mehr als 50% aller Fälle finden wir noch relevante Funktionseinschränkungen, die geltend gemacht werden können.
Besonders unterschätzt werden oft allergisches Asthma, verschiedene Hauterkrankungen - vor allem an sichtbaren Stellen wie zB Gesicht, Hände, Beine, Ausschnitt - und vor allem Reflux (= Sodbrennen). Schon ein Reflux Grad II (als gesicherte Diagnose) kann einen zusätzlichen Einzel-GdB von 20 bringen, der wiederum zu einem Zuschlag von 10 auf den höchsten Einzel-GdB führt.

Also befrage deinen Kollegen noch mal intensiv

--
&Tschüß

Wolfgang


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