Stützunterschriften (Wahlen)

Cebulon, Wednesday, 24.08.2016, 19:56 (vor 2801 Tagen) @ Haui

Wir bitten die Wahlberechtigten, innerhalb von zwei Wochen seit dem Erlass dieses Wahlausschreibens, also spätestens am 16.08.2016 12:00 Uhr schriftliche Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen.

Diese Fristberechnung im Wahlausschreiben vom 01.08.2016 ist falsch, da um einen Tag zu lang! Oder war der 15.08.2016 dort etwa gesetzlicher Feiertag? Warum nutzt dieser Wahlvorstand eigentlich nicht wie andere Wahlvorstände einfach den bewährten digitalen BIH-Wahlkalender für förmliche SchwbV-Wahlen, der alle Wahlfristen vollautomatisch sowie rechtssicher per Mausklick berechnet?

Es gibt aber immer noch zwei Meinungen in dieser Diskussionsrunde. Von alles in Ordnung bis völliger Blödsinn.

Zumindest sollte man von einem Wahlvorstand erwarten können, dass er halt auch mal in einen Kommentar zum SGB IX bzw. zur SchwbVWO schaut wenigstens bei Streitfragen und sich fachkundig macht. Das "Problem" mit den Stützunterschriften ist aber gar keines, weil diese reine Rechtsfrage längst in der Fachliteratur von namhaften und erfahrenen Wahlrechtsexperten und in der Rechtsprechung vom BVerfG erschöpfend geklärt ist und zwar seit Jahrzehnten !!!

bestätigt die Aussage eines Arbeitsrichters: "Eigentlich ist jede Wahl anfechtbar!"

Ist zwar "geflügelter Spruch", aber nur bedingt richtig. Denn Wahlfehler berechtigen grundsätzlich nur zur Anfechtung, wenn sie ursächlich für das Wahlergebnis sein können. Daher scheitern vielfach Anfechtungen.

Gruß,
Cebulon


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