Stützunterschriften (Wahlen)

Cebulon, Wednesday, 24.08.2016, 21:50 (vor 2773 Tagen) @ Monica99

Dann benötigt dieser gemeinsame Wahlvorschlag insgesamt nur die notwenigen (1/20-tel) der Stützunterschriften.

Hallo Monica, dieser Kernaussage ist zuzustimmen! Dazu passt auch die Ansicht von Dr. Ronald Pahlen, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Berlin. Dieser kommentiert den § 6 SchwbVWO so:

"Der Wahlvorschlag muss einen Vorschlag für die SBV oder für das stellvertretende Mitglied oder für beide enthalten... Dem muss man hinzufügen, dass dann auch die Unterschrift auf mehreren Wahlvorschlägen zählt, wenn in dem einen nur eine Vertrauensperson, in dem anderen mehrere stellv. Mitglieder vorgeschlagen werden. Da diese Vorschläge auch gemeinsam gemacht werden können, ist auch der Vorschlag auf getrennten Urkunden durch dieselben Wahlberechtigten zulässig. Wahl der Vertrauensperson und der stellv. Mitglieder sind voneinander grundsätzlich unabhängig, so dass auch der unterschiedliche Vorschlag durch denselben Wahlberechtigten zulässig ist."

Denn gestützt wird der gemeinsame Wahlvorschlag.

Dem entspricht auch die Kommentierung von Roger Hohmann, Ministerialrat a.D., wonach das Vorgehen des oberschlauen Wahlvorstands als verfassungswidrig anzusehen ist, da dieser letztlich ein Quorum von einem Zehntel statt einem Zwanzigstel Stützunterschriften verlangt. Das ist verfassungswidrig, da übermäßige Beschränkung der Allgemeinheit und der Gleichheit der Wahl der SchwbV (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 6 Randnummer. 51, laut BVerfG vom 16.10.1984, 2 BvL 20/82, für PR-Wahlen zur "Verfassungswidrigkeit des Unterschriftenquorums insoweit, als Wahlvorschläge von mindestens einem Zehntel der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein müssen"). Diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch für SBV-Wahlen maßgeblich nach Hohmann.

Gruß,
Cebulon


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