Stützunterschriften (Wahlen)

Cebulon, Thursday, 25.08.2016, 12:30 (vor 2772 Tagen) @ Monica99

Per ArbG die Wahl stoppen ...

Das ist keine so gute Idee. Rate davon ab. Wäre aber dann geboten, wenn es sich um keinen nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO gewählten Wahlvorstand handeln würde, sondern von der früheren örtl. SchwbV bestellt worden wäre. Sollte eine überörtlicher SchwbV nach § 97 Abs. 1 SGB IX existieren, hätte diese den örtl. WV bestellen müssen.

Denn jetzt vor der Ausführung diese Wahl zu stoppen ist wohl besser als nach der Wahl eine sehr lange Wahlanfechtung.

Eilanträge beim ArbG ganz klar ja, aber stoppen beider Wahlen ganz klar nein. Denn bei einem Wahlabbruch machen die Arbeitsgerichte nur mit bei Nichtigkeit. Anfechtbarkeit wie hier allein reicht m.E. nicht aus nach der Rechtsprechung. Also sinngemäß zwei Eilanträge zur Stelliwahl, diesen "begriffsstutzigen" Wahlvorstand zu verpflichten, den gültigen Wahlvorschlag zuzulassen und die gestrige Ausschreibung zur illegalen Nachfrist für die Wahl der drei stellvertretenden Mitglieder dieser Schwerbehindertenvertretung aufzuheben. Und ein verständiger Wahlvorstand kann und würde das ohnehin von sich aus tun bei entsprechenden Einwendungen, statt den Karren wie hier sehenden Auges erneut an die Wand zu fahren (vgl. entsprechend Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 4 RN. 29).

Sofort zum Anwalt ...

Da wird ausgewiesener Wahlrechtsexperte benötigt, etwa die Kanzlei Roger Hohmann in Hessen, "Spezialist für Schwerbehindertenrecht" sowie Mitautor eines Kommentars zur SchwbVWO. Die Entfernung sollte hier kein Hindernis sein, da in solchen Eilverfahren i.d.R. ohne Gerichtsverhandlung zügig beschlossen wird.
www.rogerhohmann-deranwalt.de

Gruß,
Cebulon


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