Stützunterschriften (Wahlen)

Cebulon, Monday, 29.08.2016, 11:00 (vor 2769 Tagen) @ albarracin

Dann habt Ihr eine gemeinsame Liste für beide Wahlgänge unterschreiben lassen. Das wäre auch mE nicht korrekt.

Hallo, es gibt keine Norm, die insoweit was gebietet geschweige denn verbietet. Daher selbstverständlich wahlrechtlich zulässig, da nirgends verboten (vgl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO § 5 Rdnr. 34). Den betriebsverfassungsrechtlichen Begriff "Listen" statt den wahlordnungsrechtlichen Begriff "Wahlvorschlag" zu verwenden ist hier irreführend z.B. nach Prof. Düwell, weil nie Listenwahl, sondern reine Personenwahlen.

Ihr müsst zwei getrennte Listen mit getrennten Unterschriften einreichen.

Müsst Ihr nicht! Es gibt keine Norm, die das eine oder andere verbindlich gebietet. Daher natürlich auch auf einem Vorschlagsbogen zulässig und ausreichend mit einer Unterschrift für beide Wahlgänge, da an keiner Stelle verboten. Es sind folglich weder getrennte Wahlvorschlagszettel noch getrennte Unterschriften vonnöten! Da hat sich der WV so wenig einzumischen wie z.B. bei der Farbe des Papiers. Das alles geht ihm schlicht nichts an. Da überschreitet er aber gewaltig seine Kompetenzen. "Für den Wahlvorschlag von VP und Stellis reicht ein Zettel." Das hat z.B. Ferlui schon vor zwei Jahren hier im Forum auf den Punkt gebracht.

Und BIH und IGM hätten niemals ein solches Formular für beide Wahlgänge herausgegeben, sondern nur zwei getrennte, wenn Vorschläge für beide Wahlgänge nur auf getrennten Formularen zulässig wären. Und kein Verwaltungs- oder Arbeitsgericht hat jemals diese seit Jahren bundesweit verbreitete Praxis infrage gestellt, auch nicht das juristische Fachschrifttum!

Da jeder Wahlberechtigte für beide Wahlgänge unterschreiben darf

Genau richtig! Und freie Auswahl, ob auf einem oder zwei Wahlvorschlagszettel. Es gibt keine Norm, die insoweit irgendwas vorschreibt. Daher folglich beides zulässig, da keine Vorgabe in der Wahlordnung. Es kann folglich auch auf einem einzigen Formular für beide Wahlgänge vorgeschlagen und unterschrieben werden, was regelmäßig in der Wahlpraxis ohnehin geschieht nach Wiegand/Hohmann, SchwbVWO § 6 Rdnr. 48. Ebenso wie man z.B. zwei Bücher auf einem (oder zwei) Formularen bestellen kann, kann man für zwei Wahlgänge auf einem (oder zwei) Formularen unterstützen. Alles andere wäre zwecklose unsinnige Förmelei, die dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden kann. In jedem Fall sind hier so oder so acht identische Unterstützer vollkommen ausreichend - sei es nun auf einem oder zwei Schriftstücken.

Am Verhalten des WV finde ich nichts Anstößiges, wenn Ihr tatsächlich nur eine Liste für beide Wahlgänge eingereicht habt.

Ich schon: Denn mindestens vier Beschlüsse dieses Wahlvorstands verstoßen eklatant gegen wesentliche Vorschriften der Wahlordnung (Fristberechnung falsch, Nichtzulassung rechtswidrig, Nachfragen eigenmächtig, Fristverlängerung unzulässig). Zudem ist die illegale Nichtzulassung nicht nur "anstößig", sondern natürlich rechtswidrige Wahlbehinderung und verfassungswidrig laut BVerfG wegen der ganz offensichtlich unzulässigen 10 %-Hürde im Ergebnis.

Er ist in diesem Fall sogar verpflichtet zur Nachfrage, für welchen Wahlgang denn nun die Unterstützung gilt.

Weder verpflichtet noch berechtigt! Es gibt weit und breit keine Norm, die das gebieten würde. Eine derartige den Wählerwillen verfälschende suggestive Nachfrage ist überflüssig wie ein Kropf, da sich jede Unterschrift auf beide Wahlgänge erstreckt. Dazu hat er keinerlei wahlordnungsrechtliche Befugnis. Monica hat das bereits klargestellt. Nicht nur da hat sich dieser örtliche WV zum Verordnungsgeber "aufgespielt", sich über die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen gestellt bzw. sich darüber hinweggesetzt ... Argumentation und Vorgehen des WV halte ich daher für wenig seriös, um das mal ganz zurückhaltend auszudrücken :-(

Abgesehen davon würde dieser Wahlvorschlag durch eine solche unbefugte Veränderung nach Fristablauf womöglich insgesamt komplett ungültig. Denn der ursprüngliche Wahlvorschlag war auf die Unterstützung beider Wahlgänge gerichtet, ist also mit der veränderten Version nicht identisch und folglich rechtlich etwas anderes als der eingereichte Wahlvorschlag. Das ist wahlrechtlich womöglich als nichts anderes als eine unzulässige Streichung von Kandidaten anzusehen.

Gruß
Cebulon


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