Stützunterschriften (Wahlen)

Cebulon, Tuesday, 30.08.2016, 18:30 (vor 2790 Tagen) @ Hotte

Nach meiner Ansicht handelt der Wahlvorstand mit der Begründung vollkommen korrekt. Schau dir mal § 7 (3) der Wahlordnung an.

Hallo Hotte, der § 7 der Wahlordnung ist hier gar nicht anwendbar, da 3 Personen in gültigen Wahlvorschlägen vorgeschlagen wurden als Stelli. Begründung dazu ist nachzulesen bei Ferluipear.

Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn einer dieser Stelli-Vorschläge verspätet erst am 16.08.2016 eingereicht worden sein sollte beim WV. Zwar steht in dem Wahlausschreiben vom 01.08.2016 als Frist der Dienstag, 16.08.2016. Diese Einreichungsfrist ist aber halt nun mal falsch berechnet laut BIH-Wahlkalender, da tatsächlich schon wahlordnungsrechtlich nach zwei Wochen am Montag, dem 15.08.2016, abgelaufen, da kein Feiertag in NRW. An so einer Verspätung würde natürlich auch der rechtwidrige WV-Beschluss sowie sein rechtswidriges Wahlausschreiben nichts ändern.

Gruß,
Cebulon


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