Stützunterschriften (Wahlen)

Cebulon, Friday, 09.09.2016, 11:30 (vor 2785 Tagen) @ albarracin

Stützunterschriften müssen immer je Wahlgang streng getrennt gesammelt und abgegeben werden."

Hallo zusammen, sie müssen nicht getrennt gesammelt und nicht getrennt abgegeben werden: Sie KÖNNEN zwar getrennt sein, "müssen" es aber nicht!! Darüber entscheiden die Initiatoren der Wahlvorschläge und nicht ein örtlicher WV, der darüber nichts zu befinden hat (vgl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO § 5 Rdnr. 34). Der hat dazu weder das Recht noch ein Ermessen.

Ebenso BAG, Beschluss vom 29.07.2009, 7 ABR 91/07, RN. 4, das einen Sammelwahlvorschlag mit einer VP und vier Stellis als Wahlbewerber auf EINEM Formular gerade nicht als unzulässig monierte. Das BAG hat den Beschluss des LAG München "aufgehoben". Hätte das BAG den Sammelvorschlag auf einem Formular als unzulässig erachtet, hätte es die Rechtsbeschwerde schon deswegen zurückweisen müssen. Das hat es aber wohlweislich nicht getan.

Es gibt auch keine Norm sowie keine Rechtsprechung und keine "juristische Kommentierung", aus der sich irgend was anderes zwingend ableiten ließe. Das geht alles mit EINEM Blatt Papier, also nicht unbedingt nur "streng getrennt". Ebenso sieht das rechtsvergleichend auch die Wahlordnung für förmliche Wahlen, die für beide Wahlgänge EINEN Stimmzettel genügen lässt, obwohl wahlrechtlich zwei getrennte Wahlen (§ 9 Abs. 2 SchwbVWO), offenbar um überflüssigen bürokratischen Aufwand zu reduzieren lt. o.g. BAG-Beschluss, RN. 22.

Es muß nämlich möglich sein, daß ein Wahlberechtigter je nach persönlichen Präferenzen unterschiedliche Bewerberlisten für die VP und die Stellvertretung unterstützt.

Muß es nicht: Ist seit jeher möglich und ausreichend, wenn er gleichgesinnte Unterstützer sucht und findet. Das war schon seit dem letzten Jahrhundert nach der Wahlordnung SchwbG so, und daran hat sich seither nichts geändert. Er kann natürlich selbst Vorschläge initiieren, wenn und soweit ihm die Vorschläge anderer nicht zusagen. Folglich kein zwingendes Argument! (vgl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO § 5 Rdnr. 34).

Gruß
Cebulon


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion