Stützunterschriften (Wahlen)

Cebulon, Sunday, 11.09.2016, 20:00 (vor 2781 Tagen) @ Haui

Und der Wahlvorstand ist letztendlich diejenige, der die Richtlinien festlegt.

Hallo Haui, das kann man so nicht sagen: Der in einer Versammlung gewählte (???) WV kann und darf keine "Richtlinien" festlegen, sondern hat vielmehr die beiden Wahlen strikt nach den Vorgaben der Wahlordnung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 SchwbVWO). Wahlvorstände haben keine Richtlinien-Kompetenz laut Wahlordnung wie Ende der Einreichung und Zulassung und Nachfrist, da verbindlich für alle in Wahlordnung geregelt. Dafür gibt es nirgends eine Ermächtigung - weder im SGB IX noch in der Wahlordnung! Der WV muss auf das Ende der zwei-wöchigen Einreichungsfrist im Ausschreiben "hinweisen", darf diese aber nicht abweichend von der Wahlordnung selbst "festlegen", so ausdrücklich das BAG in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ein fataler Irrglaube dieses WV, wenn er meint, diese Frist um einen halben Arbeitstag einfach verlängern zu können: Damit macht er sich nur angreifbar.

Ich hätte mir gewünscht, aus dem Forum einen Hinweis auf ein Gerichtsurteil zu einem vergleichbaren Fall zu bekommen.

Habe zwar kein Urteil gefunden, bin aber auf folgenden Beschluss des Bundesarbeitsgerichts gestoßen, bei dem gleichfalls EIN Sammelwahlvorschlag eingereicht wurde, ohne dass das von den obersten Bundesrichtern moniert worden wäre (BAG, Beschluss vom 29.07.2009, 7 ABR 91/07, Randnummer 4). In diesem Großbetrieb wurden 70 Unterstützer bei 821 Wahlberechtigten als völlig ausreichend angesehen, da über 5 % (und eben nicht überzogene 10 %, was ja mind. 83 Unterschriften gewesen wären). Das wurde übrigens auch nie vom Wahlvorstand oder nie von den Fachanwälten oder sonst wem infrage gestellt.

Gruß,
Cebulon


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