Prüfpflicht nach §81 (Umgang mit Arbeitgeber)

Jürgen aus Porta, NRW, Saturday, 17.09.2016, 13:43 (vor 2771 Tagen)

Hallo Kollegen:-P

Wir ( Personalabteilung BR und SBV )prüfen, ob der freie Arbeitsplatz mit einem bereits bei uns beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer besetzt werden kann, zugleich wird aber auch die Stelle innerbetrieblich ausgehangen. Ich finde es nicht richtig. Die Personalabteilung meint fast immer das der sb Mitarbeiter nicht genug qualifiziert ist, gegen den, den der Arbeitgeber gerne haben möchte. Ich bin der Ansicht das man den schwerbehinderten auch schulen kann, da er ja ein bevorzugtes Recht auf Schulung hat, und die Prüfung sollte noch vor der Ausschreibung des freien Arbeitsplatzes vorgenommen werden, damit der Schwerbehinderte eine Chance auf die Stelle hat. Da er ja nach §81 Abs4 ,2.bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens hat. Also erst die Stelle aushängen , wenn es keinen schwertbehinderten Mitarbeiter gibt der Interesse auf die Stelle hat.
Leider konnte ich kein Urteil oder § finden wo es so steht. Wie sind eure Erfahrungen?

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Gruß
Jürgen


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