Prüfpflicht nach §81 (Umgang mit Arbeitgeber)

Haui, Düren, Saturday, 17.09.2016, 16:39 (vor 2771 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

also da haben leider die SB-Bewerber kein bevorzugtes Recht auf eine Stelle. Was aber wichtig ist, dass der Arbeitgeber Gründe für die Ablehnung nennt, warum der SB-Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch geladen wird. Dies wird bei uns durch den BR und der SBV überprüft. Wenn beide oder einer von den Gremien den Ablehnungsgründen nicht folgen kann, wird auf Einladung zum Vorstellungsgespräch bestanden. Wird dies vom AG nicht berücksichtigt, gibt es bei der Einstellung eines anderen Bewerbers keine Zustimmung. Wir haben da schon den einen oder anderen Erfolg, dass ein vorher abgelehnter SB-Bewerber später auch eingestellt wurde.

Gruß


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