Prüfpflicht nach §81 (Umgang mit Arbeitgeber)

Jürgen aus Porta, NRW, Sunday, 18.09.2016, 09:30 (vor 2775 Tagen) @ Haui

Hallo Haui

Schönen Dank für deine Antwort. Die frage die ich mir stelle ist, muss die Prüfpflicht stattfinden bevor die Stelle ausgeschrieben wird, oder später?

Es handelt sich in diesen Fall um eine innerbetriebliche Stellenausschreibung.

Ich habe jetzt in der Knittelkommentierung folgendes gefunden :

Rn 28
Die Prüfung sollte noch vor der Ausschreibung des freien Arbeitsplatzes vorgenommen werden. Nur so ist gewährleistet, dass schwerbehinderte Menschen die Chance einer Beschäftigung bekommen, bevor personalpolitische Entscheidungen getroffen werden (Schmidt a. a. O.). Die Prüfung ist folglich nicht abstrakt, sondern konkret für den ausgeschriebenen oder zu besetzenden Arbeitsplatz vorzunehmen (Müller-Wenner / Winkler Rdnr. 4).

Es geht ja nicht darum, für sie nur irgendeinen Arbeitsplatz zu finden. Wichtig ist, die den Schwerbehinderten Menschen eigenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten und ihre persönlichen Neigungen zu erkennen und zu fördern.

Die Frage ist jetzt nur ob sich der AG daran halten muss.

--
Gruß
Jürgen


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