Prüfpflicht nach §81 (Umgang mit Arbeitgeber)

Haui, Düren, Sunday, 18.09.2016, 12:03 (vor 2770 Tagen) @ Jürgen aus Porta

Hallo Jürgen,

sicherlich sollte eine Prüfung vor der Ausschreibung stattfinden. Hier sehe ich aber hauptsächlich bei einer externen Stellenausschreibung die vorherige Prüfung im Zusammenspiel mit der Agentur für Arbeit, ob es geeignete Personen gibt, die zurzeit arbeitslos sind. Wir wird sogar noch einen Schritt weitergegangen. Die Agentur für Arbeit (AfA) sollte sich mit der Personalabteilung austauschen und Stellen schaffen, die auf einen schwerbehinderten arbeitslosen Menschen zugeschnitten sind. Bis heute ist es bei der Idee geblieben. Weder die Agentur für Arbeit noch die Personalabteilung haben da den wirklichen Willen erkennen lassen. Ich bin zuversichtlich, dass wir da in nächster Zeit nochmal einen neuen Aufschlag machen werden. Es ist nicht so einfach, alle Personen, die dafür verantwortlich sind, an einen Tisch zu bekommen.

Wenn es um interne Stellen geht, weiß man eigentlich erst bei der internen Stellenausschreibung, wer sich für die Stelle interessiert. In unserem Unternehmen mit über 5.600 MitarbeiterInnen und jährlich ca. 400 Einstellungsverfahren ist mir nicht bekannt, dass aufgrund einer vorherigen Prüfung ein interner SB-Mitarbeiter/in die Stelle vorab bekommen hat, also unter Ausschreibungsverzicht. Wie soll das auch intern funktionieren? Es gibt keinen Pool für interne Mitarbeiter, die eine neue Stelle im Unternehmen suchen. Wichtig ist für mich, dass die SB-Kollegen sich bewerben und dann die Möglichkeit bekommen, am Vorstellungsgespräch teilzunehmen. Da sollte eine Ablehnung durch den AG nur möglich sein, wenn sie sehr gut und nachvollziehbar begründet ist. Die SBV und der BR haben aber ein starkes Votum, einer evtl. Ablehnung zu widersprechen.

Gruß, Haui


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion