Wie hat Einladung zu einem VG zu erfolgen? (AGG)

carriegross, Wednesday, 21.09.2016, 13:34 (vor 2773 Tagen)

Hallo,

ich besuche zzt. eine Weiterbildung zur Personalfachkraft und wir haben Hausaufgaben aufbekommen. Jegliche Medien sind erlaubt. ;-)

Es geht darum, ob es eine Formvorschrift darüber gibt, wie ein Bewerber einzuladen ist. Reicht z. B. ein einfacher Anruf(-versuch) oder muss eine Einladung zwingend schriftlich erfolgen?

Soweit zum Grundsätzlichen!

Dann hat der Dozent noch einen Fallkonstrukt gebaut. Darin geht es um o. g. Frage i. V. m. der Tatsache, dass ein schwerbehinderter Bewerber eingeladen werden muss (82 2 SGB IX). Die Prüfung, ob der Schwerebhinderte eingeladen werden muss, ist erfolgt und positiv. Es geht jetzt "nur" noch darum, wie die Einladung zu erfolgen hat. Weiter lt. Fall wurde nämlich der Schwerbebinderte angerufen, aber wurde nicht erreicht. Man konnte dem Schwerbehinderten auch nicht auf einen Anrufbeantworter sprechen. Danach erhielt der Schwerbehinderte eine schriftliche Absage, da der Arbeitgeber der Meinung ist, dass der Schwerbehinderte aufgrund des Nichterreichens kein Interesse mehr an der Stelle hatte und ein (scherbehinderter) Bewerber seine Erreichbarkeit sicherzustellen hat, wenn eine Telefonnummer in den Bewerbungsunterlagen angegeben ist.

Ich finde zu einer Formvorschrift nichts. Vielleicht suche ich auch falsch. Ich bin allerdings der Meinung, dass es keine generelle Formvorschrift gibt. Allenfalls eine grundsätzliche, nämlich bei Ausnahmen, wenn es z. B. um schwerbebinderte Bewerber gibt. Ein Arbeitgeber darf allein durch das telefonische Nichterreichen des schwerbehinderten Bewerbers davon ausgehen, dass dieser kein Interesse mehr hat, zumal der schwerbehinderte Bewerber seine Bewerbung nicht zurückgezogen hat. Für ein telefonisches Nichterreichen gibt es nun einmal auch mehrere Gründe, einen Anrufbeantworter zu haben, ist keine Pflicht und auch ein Rückruf des schwerbehinderten Bewerbers kann man nicht verlangen, da ein Anrufversuch auch gerne mal untergeht (unbekannte/private Nummer ...).

Im Fallkonstrukt des schwerbehinderten Bewerbers bin ich mir also sicher, dass dieser schriftlich einzuladen ist, da der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst besondere Pflichten gegenüber schwerbehinderten Bewerbern hat, bei denen ein Anruf(-versuch) nicht ausreicht, um diesen nachzukommen.

Nur, wie gesagt, finde ich leider nichts.

Im Fallkonstrukt des schwerbehinderten Bewerbers wäre es super, wenn es da irgendwelche Musterfälle in der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit gibt.

Für eure Hilfe recht lieben Dank.

LG

Carrie


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