Wie hat Einladung zu einem VG zu erfolgen? (AGG)

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 22.09.2016, 10:19 (vor 2767 Tagen) @ carriegross

Hallo,

Formvorschriften regeln Mindeststandards in der rechtlichen Kommunikation.

Wenn es also - wie Du richtig geschrieben hast - keine zwingenden Formvorschriften für eine Einladung gibt, solltest Du in einem zweiten Denkschritt immer über den rechtlichen Rahmen nachdenken, in dem Du Dich bewegst und daraus resultierende evtl. Konsequenzen Deines Handelns.

Im geschilderten Fall ist es also, wie von stefanmann bereits dargelegt, notwendig für einen AG, ggfs. nachweisen zu können, daß er seinen gesetzlichen Pflichten ggü. dem schwerbehinderten Bewerber (Einladung zum Vorstellungsgespräch) nachgekommen ist.

Das bedingt, daß die Einladung an sich dokumentiert ist. Weiterhin ist es für den AG notwendig, ggfs. auch nachzuweisen, daß die Einladung dem Bewerber zugegangen ist.

Daraus ergibt sich, daß die Einladung schriftlich (nicht nur in Textform) ergeht und gegen Nachweis zugestellt wird.
Also wird mindestens ein Einschreiben notwendig, am Sichersten ist die Zustellung als "Einschreiben mit Rückschein".

Fax oder E-Mail sind nur dann rechtssichere Zustellungswege, wenn sich beide Seiten vorher ausdrücklich (und auch wieder nachweisbar) darauf geeinigt haben bzw. der Bewerber diesen Zustellungsweg (zB wegen längerer Abwesenheit) zumindest selbst vorgeschlagen hat.

--
&Tschüß

Wolfgang


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