Betriebsschließung - Informationspflicht WICHTIG (Allgemeines)

Monica99, Friday, 23.09.2016, 14:00 (vor 2772 Tagen) @ raabigramm030

Hallo,

wenn es sich NUR um die Schließung einer Abteilung handelt, wäre es ganz klar ein Fall des § 84 Abs. 1!

Denn hier hätte der AG bei der ersten Planung der Schließung der Abteilung sofern dort Schwerbehinderte beschäftigt und damit betroffen sind den § 84 Abs. 1 SGB IX beachten müssen.


§ 84 Prävention

(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 93 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.

Es steht zwar im Abs 1 "möglichst" doch dieses besagt nur, er muss ggf nicht frühzeitig handeln/beachten wenn es NICHT möglich ist. Wenn es für den AG nicht plan-/ erkennbar war.

--
mfg Monica


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