Wie hat Einladung zu einem VG zu erfolgen? (AGG)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 26.09.2016, 00:04 (vor 2768 Tagen) @ carriegross

"Z. B. § 22 AGG legt dem AG enorme Pflichten auf, die alle beweissicher dokumentiert werden müssen. Dazu gibt es jede Menge Rechtsprechung, auch obergerichtliche. nachzulesen zB im ErfK.
Dazu gehört nun mal auch der Zugangsnachweis von Willenserklärungen, wenn zB zur Abwehr von Ansprüchen die "Offenlegung der Dokumentation des Ablaufs der benachteiligenden Entscheidung" notwendig wird (ErfK, Schlachter, § 22 AGG, Rn 9 mit Verweis auf Wiedemann, RdA 2005, 193, 197)"

Kann man das im www irgendwo nachlesen? Ich find nur das Buch zum Kaufen?

Ernstzunehmende juristische Fachkommentare gibt es nicht frei verfügbar im Internet. Die kosten nun mal Geld und das regelmäßig, da immer die neueste Auflage benötigt wird - schließlich wollen die Autoren auch Kohle sehen.
Im Falle des ErfK ist derzeit einmal jährlich eine Neuanschaffung fällig.


Auf welches Urteil bezieht sich das?

zB BAG vom 22.07.2010, 8 AZR 1012/08, vor allem Rn 66 zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2015/2015-03-27/8_AZR_1012-08.pdf


Im Falle eines Anrufversuches oder auch 2n oder 3n dürfte der AG wohl erhebliche Probleme haben, diese zu belegen?

Selbst wenn die Anrufversuche nachweisbar wären, wäre nicht nachweisbar, was denn der AG hätte sagen wollen, falls die Verbindung zustande gekommen wäre.
Auch wenn die Verbindung zustande gekommen wäre, wäre der tatsächliche Gesprächsinhalt kaum nachweisbar.

--
&Tschüß

Wolfgang


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