Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (Allgemeines)
Hallo,
das BetrVG bietet hier für die SBV keine weiteren Ansatzpunkte.
Lt. übereinstimmender Kommentierung (DKK, Fitting, ErfK) ist die ordnungsgemäße Ladung der SBV (leider) keine Wirksamkeitsvoraussetzung für BR-Beschlüsse. D. h. daß die BR-Beschlüsse auch dann wirksam sind, wenn die SBV nicht ordnungsgemäß geladen wurde.
Auch der § 23 BetrVG bietet keinen direkten Ansatzpunkt, da die SBV hier nicht antragsberechtigt ist.
Letztendlich bleibt - neben der Aussetzung im Einzelfall - der SBV nur der Weg über ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren gegen den BR gem. § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.
Dieses Mittel gegen den BR einzusetzen sollte sich eine SBV seeeehr gut überlegen. Eine notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem BR läßt sich natürlich auf diesem Weg nicht erzwingen.
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&Tschüß
Wolfgang