Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 04.10.2016, 10:48 (vor 2753 Tagen) @ garda

Hallo,

das BetrVG bietet hier für die SBV keine weiteren Ansatzpunkte.
Lt. übereinstimmender Kommentierung (DKK, Fitting, ErfK) ist die ordnungsgemäße Ladung der SBV (leider) keine Wirksamkeitsvoraussetzung für BR-Beschlüsse. D. h. daß die BR-Beschlüsse auch dann wirksam sind, wenn die SBV nicht ordnungsgemäß geladen wurde.
Auch der § 23 BetrVG bietet keinen direkten Ansatzpunkt, da die SBV hier nicht antragsberechtigt ist.

Letztendlich bleibt - neben der Aussetzung im Einzelfall - der SBV nur der Weg über ein arbeitsgerichtliches Beschlußverfahren gegen den BR gem. § 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG.
Dieses Mittel gegen den BR einzusetzen sollte sich eine SBV seeeehr gut überlegen. Eine notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem BR läßt sich natürlich auf diesem Weg nicht erzwingen.

--
&Tschüß

Wolfgang


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