Abmahnung einer SBV (Allgemeines)

Monica99, Tuesday, 04.10.2016, 19:30 (vor 2760 Tagen) @ okonzelmann

Hallo,

1. Grundsätzlich ist der Ansprechpartner/ Adressat sowohl für den AG aber auch BR/PR IMMER die SBV.

Ihr obliegt es ggf wegen Verhinderung den Stellvertreter einzubinden.

Ausnahme, wenn gem. SGB IX grundsätzlich gem § 95, 1 SGB IX, "In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein." herangezogen wurde.

Zum Thema Abmahnung lese einmal:
http://www.schwbv.de/abmahnung.html


Aber, da hier die Abmahnung erfolgt ist, kann man nur ggf. den Verstoß gegen das SGB IX noch angreifen.

--
mfg Monica


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