Unterrichtungspflicht - Definition (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Wednesday, 19.10.2016, 11:11 (vor 2745 Tagen) @ Apanatshi

Hallo Apanatshi,

der Betriebsrat ist nicht der "Briefträger" der SBV. Die SBV hat ihren eigenen Unterrichtungsanspruch nach § 95 Abs. 2 Satz 1, den du bereits angesprochen hast. Gerade wenn eine Maßnahme im Raum steht, kann die SBV durch Anwendung von § 95 Abs. 2 Satz 2 die Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen. Damit sollte eine Unterrichtung und Anhörung innerhalb von 7 Tagen durch den Arbeitgeber erreicht werden.

Sollte der Arbeitgeber während dieser Zeit des Aussetzungverlangens der SBV die Maßnahme durchführen, ohne zuvor gegenüber der SBV die Arbeitgeberverpflichtungen nach Satz 1 erfüllt zu haben, wäre die Maßnahme nach § 134 BGB ungültig. Dies müsste die betroffene Person allerdings im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren feststellen lassen.

Die Aussetzungsmöglichkeit wirkt allerdings nicht, wenn eine Maßnahme bereits vollzogen ist. Könnte aber z.B. bei einer Kündigung greifen, wenn die Kündigung noch nicht zugestellt worden ist.

Vor einem Verfahren nach § 156 SGB IX erst Rechtsaufklärung und Beweissicherung durchführen z.B. mit "Kontrollmitteilung" über jeden Verstoß.
Muster unter www.schwbv.de/forum/index.php?id=8161

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Gruß
Wolfgang


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