Unterrichtungspflicht - Definition (Umgang mit Arbeitgeber)

WoBi, Wednesday, 19.10.2016, 11:41 (vor 2740 Tagen) @ Heinrich

Hallo Heiner,

"Sollte der Arbeitgeber während dieser Zeit des Aussetzungverlangens der SBV die Maßnahme durchführen, ohne zuvor die SBV die Arbeitgeberverpflichtungen nach Satz 1 erfüllt zu haben, wäre die Maßnahme nach § 134 BGB ungültig. Dies müsste die betroffene Person allerdings im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren feststellen lassen.<
Sorry, aber diese Aussage ist unsinn = falsch!"

wie ist der Knittel-Kommentar zu § 95 Abs. 2 SGB IX mit der Randnummer 44 zu verstehen?
"... sind die Arbeitgeberentscheidung und ihre Vollziehung nicht endgültig, sondern vielmehr schwebend unwirksam. Die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden und muss vom schwerbehinderten Menschen auch nicht beachtet werden ...."

Im Kommentar von Dau / Düwell / Joussen ist es die Randnummer 56
"... Das heißt. Die Durchführung der Entscheidung wird vorläufig verboten. Vor Durchführung der ...."

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Gruß
Wolfgang


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