Wahlen der Stufenvertretungen (Gesamt-Konzern-SBV)

Cebulon, Thursday, 20.10.2016, 17:26 (vor 2744 Tagen) @ Ute

Stufenvertretungen können in einer Wahlversammlung gewählt werden, auch wenn örtlich weit auseinander liegende Teile des Betriebes. Seht ihr das auch so oder liege ich da falsch?

Hallo Ute, das siehst Du im Prinzip richtig unter drei Voraussetzungen, dass das BTHG so in Kraft tritt und dass ein überschaubarer Personenkreis von "weniger als 50" Wahlberechtigten (§ 97 Abs. 2 SGB IX) für die KSBV-Wahl besteht und bereits eine KSBV existiert.

da wir uns gerade erstmalig mit der Wahl einer KSBV befassen.

Da bei Euch aber noch keine KSBV besteht, müsst Ihr so oder so die KSBV förmlich wählen, wobei sich die Wahlberechtigten in geeigneter Weise auch über die Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können ohne Versammlung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SchwbVWO. Bei der Wahl der KSBV geht es jedoch nicht um "Betriebe", sondern immer um die Unternehmen des Konzerns, den Konzernunternehmen.

"Zu Nummer 8b (§ 97) § 94 Absatz 6 Satz 3, der aufgrund der Verweisung in Absatz 7 für die Wahl der Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen entsprechend gilt, bestimmt in seinem zweiten Halbsatz, dass eine Wahl im vereinfachten Verfahren nur dann stattfindet, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom 23. Juli 2014 bestätigt (7 ABR 61/12). Um gleichwohl künftig auch in diesen Fällen ein vereinfachtes Wahlverfahren durchführen zu können, wird die Ergänzung eingefügt"
Drucksache 428/16, Seite 323


Gruß,
Cebulon


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion