Alte K-SBV noch im Amt oder nicht (Wahlen)

Cebulon, Tuesday, 25.10.2016, 15:57 (vor 2733 Tagen) @ Jensen

Ich gehe doch richtig: Wahlberechtigt für die Nachwahl können doch nur diejenigen sein, die von uns beiden (nach dem erwähnten nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO ) in das K-SBV-Gremium gewählt wurden (und nicht diejenigen, die zwar örtlich danach gewählt wurden, aber zum Zeitpunkt der K-SBV-Wahl noch nicht im Amt, bzw. zum Konzern gehört haben?

Hallo, da liegst Du mehrfach falsch! Was damals war, interessiert schon deshalb nicht, weil es bei den KSBV-Wahlen keine Wiederholungswahl gibt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist jetzt. Solltet Ihr 2016 wählen, dann muss es förmlich sein. Solltet Ihr 2017 wählen, dann könnt Ihr die Nachwahl auch in einer Wahlversammlung machen, sofern der BTHG-Entwurf bis dahin wie vorgesehen in Kraft treten sollte nach § 97 Abs. 7 SGB IX n.F.

Eine zwischengezogene GBR- und somit auch GSBV-Ebene gibt es hier nicht.

Das aktive Wahlrecht für die KSBV richtet sich nach § 97 Abs. 1 Satz 2 und § 97 Abs. 2 SGB IX. Weil es bei Euch aber keinen GBR gibt, richtet sich hier das aktive Wahlrecht allein nach § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB IX.

Gruß,
Cebulon


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