Pflicht zur Vorlage Feststellungsbescheid? (Allgemeines)

MatthiasNRW, Friday, 28.10.2016, 10:06 (vor 2730 Tagen) @ Sheldor

Nach dem jetzt finalen Bescheid hat der Beamte keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Dienstherrn. Deshalb ist es ja fraglich, ob der Feststellungsbescheid vorgelegt werden muss/sollte, da er keinerlei Auswirkungen hat !?

Woraus sollte sich die Pflicht zur Vorlage des Feststellungsbescheides begründen? Das ist die Frage, auf die der Arbeitgeber eine Antwort liefern müsste.

Ansonsten hilft der Blick ins Bundesbeamtengesetz:

§ 106 Abs. 1 BBG:

Satz 4:
Zur Personalakte gehören alle Unterlagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen, soweit sie mit ihrem oder seinem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten).

Satz 5:
Andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden.

Welchen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hat der anerkannte GdB von 30?


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