2. Stellvertretung (Allgemeines)

Hendrik1, Niedersachsen, Thursday, 03.11.2016, 15:30 (vor 2728 Tagen) @ der vergnügte Breisgauer

Moin Moin Breisgauer,

ich habe mir den Link angesehen und sehe dieses anders als Du. Generell würde ich als Stellvertreter, wenn sich meine Vertrauensperson krank meldet, nicht nachfragen, ob sie Amtsaufgaben erledigen will oder kann, sondern ihr gute Besserung wünschen. Ausnahmen, wenn es z.B. zur Weiterbearbeitung zwingend notwendig ist, dass sie vor Ort kommt, um Unterlagen, die sie zu Hause bearbeitet hat, vorbeizubringen und sie sich dazu in der Lage sieht, kann es immer geben, das kommt dann aber von ihr aus.

Ansonsten sehe ich bei Krankheit den Verhinderungsfall als gegeben ab. Hiervon geht auch der Link aus:

Bei einer arbeitsunfähig erkrankten Vertrauensperson wird im Zweifel grundsätzlich vermutet, dass sie zugleich auch unfähig ist, ihr Amt auszuüben. Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Vertrauensperson am besten ausdrücklich gefragt werden, ob sie ihre Amtstätigkeit trotz Krankheit, Elternzeit oder Urlaub wahrnehmen will.

In der Regel wird die Vertrauensperson sich als verhindert erklären, denn mangels Arbeitspflicht erhält sie zwar Fahrtkostenerstattung für die erforderliche Fahrt zu ihren Amtsaufgaben, jedoch kein Entgelt für die aufgewendete Zeit.

Daher gilt für mich immer bei Verhinderung der Vertretungsfall. Auch der Link sagt nur aus, dass man die Vertrauensperson befragen kann, ob sie ihre Amtstätigkeit wahrnehmen will. Wenn die Vertrauensperson nicht ausdrücklich angibt, trotz Arbeitsunfähigkeit ihr Amt im vollen Umfang wahrzunehmen (denn sowohl die Schwerbehinderten als auch die Dienststelle benötigen eine Vertrauensperson, die auch als Ansprechspartner/in zur Verfügung steht), ist für mich der Vertretungsfall gegeben.

Bei einer teilweisen Wahrnehmung des Amtsgeschäfts wird es wieder schwierig mit den Zuständigkeiten, wann ist dann der zweite Stellvertreter in der Funktion als Vertrauensperson und wann nicht. Zudem kommt bei Freistellung bzw. Teilfreistellung die Frage, wer Anspruch auf welche Teile der Freistellung hat usw...

Zudem muss in beiden Fällen auch die Vertrauensperson und der 1. Stellvertreter dem 2. Stellvertreter mitteilen, dass sie ihr Amtsgeschäft wahrnehmen wollen, da ansonsten der 2. Stellvertreter davon nichts wissen kann und vom Vertretungsfall ausgehen darf.

Klar ist, dass grundsätzliche Neuerungen niemals der zweite Stellvertreter alleine. ohne Rücksprache mit der Vertrauensperson beschließen sollte, auch wenn er dieses rechtlich darf, weil er in der Funktion als Vertrauensperson handelt (vgl. §96,3 SGB IX).

Aus diesen Gründen sehe ich den Vertretungsfall als Normalfall bei Erkrankungen der Vertrauensperson an. Hierbei sollte sich der Vertreter immer bewusst machen, dass mit dem Ergebnis seiner Vertretung nicht nur die Schwerbehinderten, die er zu vertreten hat, sondern auch die Vertrauensperson und die weiteren Stellvertreter leben können müssen. Schon alleine aus diesem Grund verbieten sich alle größeren Aktionen, wenn sie nicht zwingend zu erledigen sind (Beispielsweise Zusammenlegung von Betriebsteilen mit Schwerbehinderten, oder Outsorcing und dafür eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung mit Fristsetzung aufgrund von Antrag an den Personalrat).

Liebe Grüße in den Breisgau


Hendrik


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