2. Stellvertretung (Allgemeines)

Monica99, Thursday, 03.11.2016, 15:53 (vor 2702 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1,

da liegst Du rechtlich aber daneben!

Denn weder Krankheit noch Urlaub löst rechtlich die Hinderung der Mandatswarnahme aus. Es darf hier nicht mit der Arbeitsunfähigkeit verglichen werden.

Zwar geht man idR davon aus, dass die Vertrauensperson bei Krankheit oder Urlaub verhindert ist. Bedeutet aber NUR, dass die die Verhinderung erklären muss um den Weg für die Stelli frei zu machen.

Denn lt. Gesetz wird das Mandat ausschließlich von der Vertrauensperson wahrgenommen. Die Stelli kommen nur im Rahmen der Verhinderungsvertretung ins Mandat. Ausnahme der Fall des § 95 Abs. 1 " In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen, in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied. Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein.!

Aber diese Ausnahme kann nur dann erfolgen, wenn die Vertrauensperson es so will. Denn sie kann hierzu nicht gezwungen werden. Denn es ist eine KANNREGELUNG!

Doch sie kann sich ausdrücklich als NICHTVERHINDERT erklären. Dann nimmt EINZIG sie weiter die Mandatsaufgaben wahr.

Ein Problem kann es dann nur geben, wenn sie in dieser Zeit das Mandat nicht wahrnimmt und dem Stelli die Mandatswahrnehmung damit nicht ermöglicht und des aus diesem Grund zu Nachteilen für die zu vertretenden AN (Schwerbehinderte/ Gleichgestellte) kommt.

--
mfg Monica


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