2. Stellvertretung (Allgemeines)

Monica99, Friday, 04.11.2016, 16:03 (vor 2724 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

Der Stellvertreter vertritt die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung (§94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Verhinderung liegt vor, wenn die Schwerbehindertenvertretung abwesend ist (Urlaub, Krankheit, Kur, Dienstreise usw.). Die Schwerbehindertenvertretung ist auch dann verhindert, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die eigene Person betreffen. Ein Fall der Verhinderung ist auch gegeben, wenn die Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie eine andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des §95 SGB IX wahrnimmt.

Soweit ist die grundsätzliche Auslegung, wann eine Verhinderung vorliegen KANN!!! Diese Gründe wurden so im Rahmen von Gerichtsentscheiden als mögliche Gründe der Verhinderung anerkannt! Dieses weil es im Gesetz eben nicht zwingend/abschließend geregelt ist und es daher stets rechtliche Streitigkeiten besonders mit dem AG gab, wenn Stellis geladen wurden bzw das Mandat wahrnehmen wollten/sollten und aus diesen Gründen für diese Zeit von der Arbeit freigestellt werden mussten.

Also aus diesen o.a. Gründen KANN sich die SBV als verhindert erklären, es ist eben NICHT zwingend so. Bei ...andere Angelegenheit aus dem Aufgabenkatalog des §95 SGB IX wahrnimmt.. muss es aber auch so sein, dass es hier zwingend in dieser Zeit sein muss. Also ggf zB ein Beratungsgespräch nicht zeitlich verschoben werden kann.

Dieses ist aber eine KANN-Regelung! Es ist NICHT zwingend so! Daraus ergibt es sich, dass ein Stellvertreter nicht darauf bestehen kann, dass er im Rahmen der Verhinderungsvertretung ins Mandat kommt, weil die SBV zB mit "Schnupfen oder Beinbruch" zu Hause ist oder auf "Balkonien" urlaubt.

Es ist auch immer bei AG strittig, dass eine SBV oder BR/PR ja AU ist (also einen Gelben Schein hat) in der Wahrnehmung des Mandates gehindert ist. Er/Sie darf auch in diesen Phasen das Mandat wahrnehmen, bei AU darf die Wahrnehmung nur der Gesundung nicht entgegenwirken.

Denn die Vertrauensperson ist wie auch BR/PR nicht kraft Gesetz in der Wahrnehmung des Mandates in diesen Fälle verhindert bzw von der Wahrnehmung ausgeschlossen.

Einzig die Vertrauensperson stellt ihre Verhinderung fest! Denn das Gesetz bestimmt wie bei BR/PR so auch bei der SBV NICHT, dass in diesen Fällen eine zwingende Verhinderung gegeben ist.

--
mfg Monica


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