Überprüfung nach 81SGB IX (AGG)

J_Neumann, BW, Tuesday, 15.11.2016, 09:52 (vor 2718 Tagen) @ TomLa

Hallo,
wenn du die Anforderungen der Stelle zumeist erfüllst und du nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wurdest und dir kein anderer Ablehnungsgrund für die nicht Berücksichtigung deiner Bewerbung genannt wurde, kann das schon ein Indiz für einen Verstoß gegen das AGG darstellen. Wenn das Arbeitsgericht aus diesem Grund die Klage zulässt ist der Arbeitgeber in der Beweispflicht.

§ 22
Beweislast

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Des weiteren, kannst du ja als Schwerbehinderter bei der Arbeitsagentur nachfragen ob das Unternehmen eine Stelle gemeldet hat.


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