Minderleistungsausgleich (Allgemeines)

MatthiasNRW, Tuesday, 15.11.2016, 15:14 (vor 2690 Tagen) @ daha

Liebe Kollegen,
gibt die Möglichkeit einen Minderleistungsausgleich für einen schwerbehinderten Kollegen zu erhalten, der Aufgrund seiner Behinderung häufige Ausfallzeiten hat. Wir möchten diesen Kollegen gerne weiter beschäftigen, aber er will seinen Kollegen die häufigen Fehlzeiten ersparen und hat jetzt gekündigt. Wenn man ihm eine Alternative/einen Ausgleich zu seinen Fehlzeiten gewährleisten könnte würde er es sich sicher noch einmal überlegen. Der Vorgesetzte hat vom Integrationsamt die Auskunft bekommen, dass es für häufigen Ausfall eine Gewährung von Minderleistung gibt, sondern nur, wenn jemand in seiner Arbeitszeit ein geringeres Pensum schafft. Gibt es da eine Möglichkeit nicht auf die "Tagesleistung" sondern auf die "Monatsleistung" (wg. Krankheitsausfall) eine Begründung zu finden.

Angesichts der bestehenden Eigenkündigung wird sich das Integrationsamt im Zweifel eh nicht mehr mit der begleitenden Hilfe beschäftigen, da das Arbeitsverhältnis aktuell keiner Rettung bedarf.

Sich eine Kündigung "nochmal zu überlegen" ist zwar nett, aber ohne Zustimmung des Arbeitgebers nichts wert. Die Kündigung wird wirksam im Zeitpunkt ihres Zuganges und kann dann nicht mehr einseitig widerrufen werden. Hier müsste sich also der Arbeitgeber einverstanden erklären, das Arbeitsverhältnis weiterzuführen oder einen neuen Vertrag einzugehen.

Ansonsten sehe ich nicht, was über den § 27 SchwbAV kompensiert werden soll. Krankheitsbedingte Ausfallzeiten sind über Entgeltfortzahlung abzudecken, danach über das Krankengeld.

Darüber hinaus mögen sich zusätzliche (und außergewöhnliche) Kosten für Überstunden bzw. Leiharbeitnehmer ergeben. Das müsste zudem für den Arbeitgeber unzumutbar sein.

Eine Entlastung der Kolleginnen und Kollegen sehe ich durch finanzielle Zuwendungen an den Arbeitgeber auch nicht.

Der Ausgleich nach § 27 SchwbAV ist für diese Fallkonstellationen nicht gedacht. In diesem Fall kommen aus meiner Sicht andere Maßnahmen (Änderung der Organisation, des Aufgabenzuschnitts, ggf. Teilzeitbeschäftigung, ...) eher in Betracht, sofern das Arbeitsverhältnis gerettet werden soll.


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