Richtlinie zum SGB IX in NRW (Allgemeines)

MatthiasNRW, Wednesday, 16.11.2016, 09:02 (vor 2717 Tagen) @ hajue

Guten Abend zusammen,
in der RiLi 7.1 steht:" Die Vorgesetzten sind verpflichtet, sich über die Gesamtsituation ihrer sb Mitarbeiter zu unterrichten und mit ihnen entsprechende Einzelgespräche zu führen." Ich hätte dazu drei Fragen: 1) Ist es richtig, dass die sb Lehrkraft die Schwerbehindertenvertretung zu diesem Gespräch mitnehmen kann?
2) Hat der Vorgesetze die Möglichkeit, ebenfalls einen Gesprächsteilnehmer hinzuziehen? 3) Hängt es von der Zustimmung des sb Mitarbeiters ab, wer zusätzlich an dem Gespräch teilnehmen darf?

Hallo,

widerspricht es grundsätzlich nicht dem Gedanken eines "Einzelgesprächs" zwischen Vorgesetzen und Mitarbeitern, weitere Gesprächspartner hinzuzuziehen? Ziel der Regelung dürfte doch sein, auf kleinster Organisationsebene frühzeitig Probleme erkennen und auch direkt abstellen zu können.

Ansonsten sehe ich auch keine rechtliche Grundlage für die Teilnahme der SBV an allen möglichen Gesprächen. Der § 95 SGB IX beschränkt sich bei der persönlichen Anwesenheit auf Vorstellungsgespräche (Abs. 2), Hinzuziehung beim Einblick in die Personalakte durch den sbM (Abs. 3), Teilnahme an Sitzungen des BR (Abs. 4), Teilnahme und Rederecht an Personalversammlungen (Abs. 8).

Ich erkenne nicht, wie das eine Teilnahme an den genannten Einzelgesprächen abdecken soll. Selbstverständlich könnte man argumentieren, dass die SBV immer helfend zur Seite steht (§ 95 Abs. 1 Satz 1 SGB IX), finde ich für meinen Geschmack aber zu weit hergeholt.

Ich würde auch behaupten, dass ein entsprechendes Engagement eines Betriebsrates bei Mitarbeitern ohne Behinderung höchst "unüblich" (will sagen: nicht über das BetrVG abgedeckt) wäre.

Etwas anderes gilt für Beurteilungsgespräche, hier ist die Teilnahme auf Wunsch des sbM ausdrücklich im Fürsorgeerlass genannt (10.2.2).

Ergänzend noch: https://forum.integrationsaemter.de/viewtopic.php?f=7&t=83


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