Richtlinie zum SGB IX in NRW (Allgemeines)

Heinrich, Wednesday, 16.11.2016, 10:03 (vor 2690 Tagen) @ MatthiasNRW

Hallo,

der § 95 Abs 2 wird zu oft falsch verstanden/ausgelegt. Er besagt "2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; "

Er besagt eben nicht "teilnehmen"!

Also, auch hier MUSS der AG diesen in dieser Form beachten! Er muss der SBV vorher mitteilen, was Grund und Inhalt sein soll, ist. Wenn das Gespräch dann anders verlaufen sollte, müsste er unterbrechen und den § 95 Abs 2 neu anwenden.

Lösung, man zieht die SBV sofern der Schwerbehinderte zustimmt hinzu.

Der § 95 Abs 2 beinhaltet nie ein grundsätzliches Teilnahmerecht.


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