Kann das Folgen haben? (AGG)

MatthiasNRW, Friday, 18.11.2016, 07:19 (vor 2709 Tagen) @ maiklewa

Hallo,

ein Schwerbehinderter wurde schriftlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen (Stelle war ausgeschrieben, Bewerbung ging ein ...).

Er meldete sich nicht, kam nicht zum Gespräch.

Er erhielt eine schriftliche Absage.

Dieser Beweber fragte daraufhin telefonisch nach, warum er eine Absage erhalten habe und nicht eingeladen worden wäre.

Daraufhin bemerkte man, dass die Einladung an eine falsche Adresse geschickt wurde. Komischerweise kam diese falsch adressierte Einladung aber nicht zurück.

Jetzt will der Bewerber Schadensersatz, weil er angeblich wegen der Schwerbehinderung nicht eingeladen worden ist.

Aber einen Anspruch darauf hat er doch nicht, oder!? Er sollte ja eingeladen werden. Also kann die Schwerbehinderung ja kein Indiz für die dann erfolgte Absage sein, oder!? Dass die Einladung jetzt an eine falsche Adresse geschickt wurde, ist natürlich ein dummes Versehen. Aber kann dieses dumme Versehen letztlich dazu führen, dass man dem Bewerber Schadensersatz zahlen muss?

Ich würde die Frage gerne umformulieren:

Wie viele Arbeitgeber, die bewusst diskriminieren wollen, würden "versehentlich" eine falsche Adresse nutzen, um einen missliebigen Bewerber vom Verfahren fernzuhalten, wenn sie wüssten, dass dies anstandslos als Ausrede akzeptiert würde?

Angesichts der Vielzahl der Versehen (alleine hier im Forum nun der zweite Fall, der innerhalb eines Monats dargestellt wird) stellt sich schon fast die Frage, wie amateurhaft Stellenbesetzungsverfahren gehandhabt werden.

Der Bewerber wurde nicht eingeladen (Zugang der Einladung ist offenbar nicht nachweisbar). Der Arbeitgeber darf sich nun in der Beweislast nach § 22 AGG sehen, sofern die Bewerbung des sbM nicht aufgrund von offensichtlicher Über- oder Minderqualifikation an Ernsthaftigkeit mangeln lässt.

Bestimmte Versehen können manchmal teuer werden. Vielleicht lernt der Arbeitgeber daraus.


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