Kann das Folgen haben? (AGG)

MatthiasNRW, Friday, 18.11.2016, 11:31 (vor 2709 Tagen) @ maiklewa

Woraus geht hervor, dass der AG den Zugang der Einladung beweisen muss und wenn er das nicht kann, schlechte Karten hat?

Hier geht es um Grundsätze der Beweislast im rechtlichen Verfahren.

Grundsätzlich hat jemand zu beweisen, dass etwas vorliegt. Das würde bedeuten, dass ein Bewerber beweisen müsste, benachteiligt worden zu sein.

Dies würde allerdings dem Rechtschutzgedanken des AGG zuwider laufen, da der Beweis einer Diskriminierung oft nur schwerlich zu führen ist.

Der § 22 AGG verlangt daher nur einen Indizienbeweis dafür, dass eine ungerechtfertigte Benachteiligung vorliegen könnte und kehrt die Beweislast dann zum "Beschuldigten" um, der seinerseits belegen muss, nicht benachteiligt zu haben.

Konkret: Die nicht erfolgte Einladung ist ein Indiz für eine mögliche ungerechtfertigte Benachteiligung, da jemand einen Job nicht erhalten hat, ohne sich in einem Vorstellungsgespräch präsentieren zu können.

Weiterhin liegt es regelmäßig nicht in der Sphäre des Empfängers eines Briefes, die Nicht-Zustellung zu beweisen (wie will ich beweisen, ein Poststück nicht erhalten zu haben?).

Es liegt aber durchaus im Einflussbereich des Versenders, eine Zustellung zu belegen (indem eine entsprechende Versandform gewählt wird).


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