Unterrichtungspflicht - Definition (Umgang mit Arbeitgeber)

Cebulon, Sunday, 20.11.2016, 12:10 (vor 2713 Tagen) @ WoBi

AUSSETZUNGVERLANGEN

Hallo, das BMAS schreibt dazu, was allerdings nicht greift, wenn Personalmaßnahme bereits vollzogen ist. Dann wäre Aussetzungsanspruch erloschen. Genau dazu schweigt sich das BMAS aber aus wie folgt und erweckt so den irreführenden Eindruck, als wäre das effektiver Rechtsschutz gegen unwillige Arbeitgeber:

"Zur Unterlassungsklage:
Eine Klagemöglichkeit gibt es bereits nach geltendem Recht (§ 2a Abs. 1 Nr. 3a ArbGG). Das Anliegen ist darauf gerichtet, die Durchführung oder Vollziehung einer Entscheidung auszusetzen, bis die Beteiligung nachgeholt ist."

BAG vom 30.04.2014 - 7 ABR 30/12 - Rn. 37
"Hat der Arbeitgeber eine Maßnahme durchgeführt und vollzogen, läuft das Aussetzungsrecht ins Leere."

Gruß
Cebulon


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