Rücktritt aus dem BEM Team (BEM)

Hotte, Stuttgart, Sunday, 11.12.2016, 10:25 (vor 2692 Tagen) @ Cebulon

bitte erzähl mir nichts ...

Hallo Hotte, könntest Du evtl. Deine Meinung rechtlich begründen vor dem gesetzlichen Hintergrund, wonach "die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben" vom stellvertr. Mitglied der SchwbV vertreten wird?

Gruß,
Cebulon

Hallo Cebulon,

Ich begründe meine Auffassung mit dem Vertretungsrecht aus dem SGB IX. Wurde hier http://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21379 Stichwort: Verhinderungsvertretung auch schon diskutiert.
Im vorliegenden Fall bin ich folgender Meinung:
1. Wenn in der BV steht:
…….Die Vertrauensperson der Schwerbehinderten….
So ist dies eine exakte personengebundene Zuordnung, die eine Vertretung nicht zulässt

2. Wenn in der BV steht:
.....Die Schwerbehindertenvertretung....
So ist dies eine allgemeine, personenungebundene Zuordnung

Sofern der 1.Stellvertreter nicht dauerhaft für bestimmte Aufgaben hinzugezogen ist, und dies liegt wohl im vorliegenden Fall vor, muss man halt immer von Termin zu Termin eine Aufgabenkollision der Vertrauensperson mitteilen

VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."


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