Wie und wo Angabe der Schwerbehinderung? Änderungen? (AGG)

WoBi, Monday, 12.12.2016, 15:46 (vor 2663 Tagen) @ maiklewa

Hallo maiklewa,

es ist die Aufgabe der Personalabteilung / -Verwaltung, insbesondere bei öffentlichen Arbeitgebern, Bewerbungen von schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen sorgfältig zu lesen und über den Bewerbungseingang die Schwerbehindertenvertretung zu informieren. Wenn die Personalabteilung ihre Aufgaben nicht erfüllt, kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung nach dem AGG sein.
Wenn es ein (BAG-)Urteil mit was für auch immer Inhalt geben soll, ist die erste Frage nach dem Aktenzeichen, dem Datum und ggf. Gericht. Wenn der Arbeitgeber sich auf was berufen will, soll er den Urteilstext auch vorlegen. Es kann nicht Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung sein, möglicherweise nicht verfügbare Urteile zu erforschen. Das wäre ein "Zeitdiebstahl" zu Lasten der zu betreuenden Kollegen. Wenn die SBV sich auf eine gesetzliche Regelung beruft, lautet doch oft die Frage: "Wo steht das?".

Das angesprochene Urteil ist die "Mindestanforderung" an den Arbeitgeber bei der Bearbeitung von Bewerbungen und eine Empfehlung für den Bewerber. Für den Bewerber dann, wenn er die Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch gerichtlich nach dem AGG prüfen lassen will. Wenn die Schwerbehinderung von Arbeitgeber erkannt wird, ist er zur Einhaltung der Gesetze verpflichtet, auch wenn im Anschreiben nichts steht. Beispiel: Bewerber kommt zum Bewerbungsgespräch im Rollstuhl.

--
Gruß
Wolfgang


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion