Auswahlverfahren mit mehreren Sb, einer lehnt SBV ab (Einstellung)

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 16.12.2016, 21:49 (vor 2680 Tagen) @ Monica99

Moin Moin,

aus meiner Sicht gilt folgender Sachverhalt und zwar unabhängig von der Erfüllung der Quote. Bei uns steht bei jeder Stellenausschreibung der Satz "Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt eingestellt". Dieser findet sich auch bei vielen Stellenausschreibungen in weiteren Betrieben. Wenn dieser Satz auch in dem Betrieb von Ralf in der Ausschreibung steht, ergibt sich daraus im Umkehrschluss, dass der Arbeitgeber bei der Auswahlbegründung für den Fall, dass die/der schwerbehinderte Kandidat nicht eingestellt werden soll, auf die Qualifikationsunterschiede des/der Einzustellenden zu dieser/m hinzuweisen hat.

Daher hat die SBV ein Recht darauf, diese Auswahlbegründung zu bekommen und kann bei nicht vorliegen dieser auch den Personalrat in der Sitzung auf diesen Mangel hinweisen und selber die Einstellung aussetzen lassen und auf der Anhörung nach §95,2 vor einer Entscheidung, die einen Schwerbehinderten oder die Schwerbehinderten als Gruppe betrifft bestehen.

Richtig ist, dass der Arbeitgeber die gesetzliche Pflicht zur Erörterung hat, wenn er die Pflichtquote nicht erfüllt, die Pflicht zur Anhörung der SBV nach §95,2 zu seiner Personalauswahl vor einer endgültigen Entscheidung, die diesen schwerbehinderten Menschen, der sich beworben hat, betrifft und die auch das von mir genannte Urteil sieht, ist hiervon unberührt.

Die Erörterung ist weitergehend und bedeutet, dass der Arbeitgeber uns gegenüber begründen muss, warum er diese Personalauswahl so getroffen hat und sich außerstande sieht, die/den Schwerbehinderten einzustellen. Bei der Anhörung müssen wir uns äußern und darlegen, warum wir den Fall anders sehen, aber der Arbeitgeber muss sich nicht daran gebunden fühlen und auch nicht so tief wie bei der Erörterung in die Thematik einsteigen.

So stellt sich mir das ganze rechtlich dar.

Liebe Grüße

Hendrik


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