Teilbarkeit der Freistellung SBV wie bei Personalräten (Allgemeines)

WoBi, Friday, 06.01.2017, 22:38 (vor 2665 Tagen) @ lunos1961

Hallo lunos1961,

in der jetzt gültigen Version des SGB IX ist es geregelt:
"Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig."

Einen Freistellungsanspruch hat die gewählte Vertrauensperson ab 100 schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte. Ob die Vertrauensperson sich Freistellen lässt, ist ihre persönliche Entscheidung. Es kann also nicht der Arbeitgeber einseitig bestimmen.

Die Schwelle, wo Stellvertreter eigenständige Aufgaben wahrnehmen können, wurde ebenfalls gesenkt und für diese zugewiesenen Aufgaben ggf. eine Freistellung bedürfen, ist mit "weitergehende Vereinbarungen" geregelt.

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Gruß
Wolfgang


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