Arbeitszeitverkürzung (Allgemeines)
Hallo,
"Statusfeststellungen" wie die einer Schwerbehinderung "wirken prinzipiell in die Zukunft" (LPK-SGB IX, Dau, § 69 Rn 17).
Selbst wenn bestimmte Rechte als sbM wie zB Zusatzurlaub oder Steuerfreibetrag rückwirkend zu genehmigen sind, müssen diese ausdrücklich geltend gemacht werden - grundsätzlich ab Antragstellung.
Deswegen sehe ich im geschilderten Fall keine Anspruchsgrundlage für eine Rückwirkung. Aber vielleicht blickt es der AG ja nicht - probieren kann man es ja mal.
--
&Tschüß
Wolfgang