Arbeitszeitverkürzung (Allgemeines)

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 09.01.2017, 18:53 (vor 2662 Tagen) @ Hallo62

Hallo,

Den Sonderurlaub bekommt er rückwirkend anteilig...

Bereits das hätte der AG nicht gewähren müssen

Eigentlich hätte er also schon bei Antragstellung einen Antrag beim AG auf
Arbeitszeitverkürzung stellen müssen?

Ja und für den Zusatzurlaub auch

Da wusste er doch noch gar nicht, ob seine Schweb. anerkannt wird....

Deswegen macht man den Anspruch auch "höchstvorsorglich" geltend. Zwar nicht unbedingt bei Antragstellung, aber ab Einsetzen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 90 Abs. 2a SGB IX.
Für den Zusatzurlaub hätte auch ein Abwarten bis zum Jahresende gereicht.


Kompliziert ;-)

Aber nun mal seit vielen Jahren Rechtslage. Bezüglich des Zusatzurlaubs hat das BAG bereits 1982 entschieden, daß wg. § 125 Abs. 3 SGB IX eine Geltendmachung zum Jahresende notwendig ist, damit der Zusatzurlaub im laufenden Antragsverfahren nicht verfällt.

--
&Tschüß

Wolfgang


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