Schulung BTHG (Seminare / Fortbildung)

WoBi, Tuesday, 10.01.2017, 09:55 (vor 2657 Tagen) @ Problembärin

Hallo Problembärin,

durch das BTHG haben sich "textliche Klarstellungen" im §96 SGB IX ergeben. Der Kern, dass der Arbeitgeber die entstehenden Kosten trägt ist gleich geblieben. Der Zusatz für öffentliche Arbeitgeber betrifft z.B. bei Schulungen die Reisekosten, Aufwandsentschädigungen.
Die Bürokraft war vor dem BTHG ggf. ein erforderliches "Sachmittel". Jetzt ist dies personifiziert, was der zu leistenden Unterstützungstätigkeit näher kommt.

Auszug §96 SGB IX (ab 2018: §179 SGB IX)
"(8) Die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber; für öffentliche Arbeitgeber gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend. Das Gleiche gilt für die durch die Teilnahme der stellvertretenden Mitglieder an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach Absatz 4 Satz 3 entstehenden Kosten. Satz 1 umfasst auch eine Bürokraft für die Schwerbehindertenvertretung in erforderlichem Umfang."

Über das derzeitige Angebot wurde bereits geschrieben. Die Erforderlichkeit beschließt die SBV unter Berücksichtigung von verschiedenen Faktoren. Unter anderem werden bei der Beschlussfassung auch betriebliche Gegebenheiten berücksichtigt. Möglichst frühzeitig die erforderliche Schulung mitteilen, damit zeitliche Faktoren vom Arbeitgeber planerisch berücksichtigt werden können. Dadurch kann einem möglichen Einwand vorgebeugt werden. Frühzeitig ist auch deshalb geboten, um ggf. die Notwendigkeit der Erforderlichkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchzusetzen.

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Gruß
Wolfgang


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